Immobilienübertragung mit Nießbrauch:
Sachverständige für die Bewertung von Immobilien und Rechten
Die Übertragung von Immobilien (Grundstücke und Gebäude) zu Lebzeiten stellt eine beliebte Möglichkeit dar, Vermögen frühzeitig innerhalb der Familie weiterzugeben, steuerliche Vorteile (und Freibeträge) zu nutzen und zugleich die eigene Versorgung im Alter abzusichern. Eine besondere Gestaltungsform, die sich hierfür bewährt hat, ist die Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts (oder eines Wohnrechtes). Diese Kombination erlaubt es dem Übertragenden, die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie weiterhin selbst wahrzunehmen, obwohl das rechtliche Eigentum bereits übergegangen ist.
Der Nießbrauch bietet somit eine Balance zwischen Vermögensübergabe und der Sicherstellung lebenslanger Nutzung oder Ertragsziehung aus der Immobilie. Unser vereinfachter Text beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die praktische Umsetzung sowie die steuerlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer Immobilienübertragung mit Nießbrauch.
Wir sind geprüfte und nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige und erstellen für Ihr Immobilienvermögen eine Kosten- und Nutzenorientierte Bearbeitungsstrategie für die gerichtsfeste und neutrale Verkehrswertermittlung mit Nießbrauch.

Was bedeutet Nießbrauch?
Der Begriff „Nießbrauch“ leitet sich aus dem lateinischen „usus fructus“ ab, was so viel wie „Nutzung der Früchte“ bedeutet. Juristisch ist der Nießbrauch ein in den §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregeltes Nutzungsrecht. Er ermöglicht es dem Berechtigten, ein fremdes Vermögensgut – in diesem Fall eine Immobilie – zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein.
Es gibt zwei wesentliche Formen des Nießbrauchs:
- Bewohnungsnießbrauch: Der Berechtigte darf die Immobilie selbst bewohnen, z. B. das Einfamilienhaus oder die Wohnung, in dem er lebt.
- Ertragsnießbrauch: Der Berechtigte kann die Immobilie vermieten und die Mieteinnahmen vereinnahmen (z.B. beim Mehrfamilienhaus oder der Mietwohnung).
Der Nießbrauch ist höchstpersönlich, das heißt, er ist nicht übertragbar und erlischt in der Regel mit dem Tod des Berechtigten oder dem Tod des Längerlebebenden bei Eheleuten. Diese Unübertragbarkeit sichert auch den wirtschaftlichen Einfluss des oder der Übertragenden auf die Immobilie – etwa im Vergleich zur reinen Schenkung ohne Vorbehalt.
Was bedeutet Immobilienübertragung mit Nießbrauch?
Bei einer Immobilienübertragung mit Nießbrauch handelt es sich um die unentgeltliche oder teilweise entgeltliche Übertragung des rechtlichen Eigentums an einer Immobilie auf eine andere Person – zumeist auf die eigenen Kinder – unter gleichzeitigem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts zugunsten des Übertragenden.
Die Übertragung oder Schenkung erfolgt zivilrechtlich durch notarielle Beurkundung eines Schenkungs- oder Übergabevertrags sowie die anschließende Eintragung ins Grundbuch. Der Nießbrauch wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen und bleibt dort bis zum Erlöschen (z. B. Tod des Berechtigten) bestehen.
Ablauf einer Übertragung mit Nießbrauch
- Vertragliche Gestaltung: Der erste Schritt ist die Gestaltung eines Übergabevertrags. Dieser wird vom Notar erstellt und regelt insbesondere:
o Art der Immobilie (z. B. Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung)
o Übertragene Rechte und Pflichten
o Umfang und Dauer des Nießbrauchrechts
o Barwert des Nießbrauchs
o Regelungen zur Instandhaltung, laufenden Kosten, Lastenverteilung
o Rückforderungsrechte für besondere Fälle (z. B. Vorversterben des Erwerbers) - Notarielle Beurkundung: Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Dies ist bei allen Grundstücksgeschäften gesetzlich vorgeschrieben (§ 311b BGB).
- Eintragung im Grundbuch: Nach Abschluss des Vertrags wird der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen, wobei der Nießbrauch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ebenfalls eingetragen wird.
- Steuerliche Bewertung: Die Schenkung oder unentgeltliche Übertragung wird vom zuständigen Finanzamt erfasst. Die Bewertung des übertragenen Vermögens richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG), wobei das Nießbrauchrecht den steuerpflichtigen Wert mindert.
Rechtliche Aspekte
Eigentum und Nutzung
Der Verkehrswert der Immobilie wird mit dem Ertragswertverfahren dem Vergleichswertverfahren und dem Sachwertverfahren ermittelt. Der Immobilienwert wird mit einem Nießbrauch belastet. Nach der Übertragung ist der Erwerber rechtlicher Eigentümer der Immobilie, darf jedoch aufgrund des Nießbrauchrechts keine volle wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausüben. Das Nutzungsrecht verbleibt beim Übertragenden. Der Eigentümer trägt häufig die grundbuchlichen Lasten und haftet als solcher, kann aber etwa keine Eigenbedarfskündigung durchsetzen, solange der Nießbrauch besteht.
Rückforderungsrechte
Häufig werden sogenannte Rückforderungsklauseln in den Vertrag aufgenommen, um dem Übertragenden zusätzliche Sicherheit zu bieten. Diese ermöglichen eine Rückübertragung der Immobilie bei bestimmten Ereignissen, etwa dem Tod des Erwerbers vor dem Übertragenden, Scheidung, Zwangsversteigerung oder Veräußerung der Immobilie ohne Zustimmung.
Steuerliche Aspekte
Schenkungssteuer
Die Immobilienübertragung mit Nießbrauch unterliegt grundsätzlich der Schenkungssteuer. Die Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie der sachverständig ermittelt wird, vermindert um den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs.
Vereinfachtes Beispiel:
Der Verkehrswert (nach §194 BauGB und ImmoWertV) des vermieteten Zweifamilienhauses mit einer Jahresmiete von 20.000 € errechnet sich im Sachwertverfahren und im Ertragswertverfahren auf 500.000,00 €.
Das Nießbrauchrecht kann auch durch den sogenannten Barwert berechnet werden. Der Barwert ist der kapitalisierte Gegenwartswert der zukünftigen Nutzungsvorteile aus dem Nießbrauch – etwa der Wohnnutzung oder der Mieteinnahmen. Grundlage für diese Berechnung sind die Vorgaben des § 14 Bewertungsgesetz (BewG) sowie die statistische Lebenserwartung des Nießbrauchberechtigten. Zur Anwendung kommen standardisierte Vervielfältiger, die regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden.
Vereinfachtes Beispiel:
Immobilienübertragung mit Nießbrauch: Wird z.B. ein vermietetes Haus mit einer Jahresmiete von 20.000 € übertragen und der Nießbrauchberechtigte ist 70 Jahre alt, ergibt sich ein Vervielfältigter von etwa 10,5. Damit beträgt der Wert des Nießbrauchs ca. 210.000 €, welcher vom Verkehrswert abgezogen wird.
Die Steuerfreibeträge gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) betragen bei Übertragungen auf Kinder 400.000 € alle zehn Jahre.
Einkommenssteuer
Die Mieteinnahmen aus der Immobilie stehen dem Nießbrauchberechtigten zu und sind bei ihm einkommensteuerpflichtig. Im Gegenzug kann er Werbungskosten wie Abschreibung oder Instandhaltungskosten steuerlich geltend machen.
Vorteile der Übertragung mit Nießbrauch
• Erhalt der wirtschaftlichen Nutzung: Der Übertragende kann weiterhin in der Immobilie wohnen oder die Erträge daraus nutzen.
• Steuerersparnis: Der Wert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer.
• Frühzeitige Nachfolgegestaltung: Vermögen wird gezielt und zu Lebzeiten übertragen, was Erbstreitigkeiten vorbeugt.
• Schutz vor Zugriff Dritter: Die Immobilie befindet sich nicht mehr im Eigentum des Übertragenden und ist damit unter Umständen vor dem Zugriff durch Gläubiger oder Pflegeheimkosten geschützt.
Fazit
Die Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ist ein bewährtes Instrument in der vorausschauenden Vermögensnachfolge. Sie vereint die Vorteile der rechtzeitigen Vermögensübertragung mit dem Erhalt der wirtschaftlichen Nutzungsrechte des Übertragenden. Neben rechtlicher Klarheit bietet dieses Modell erhebliche steuerliche Vorteile – insbesondere bei frühzeitiger Planung unter Nutzung der Freibeträge / Steueroptimierung.
Gleichzeitig setzt die Gestaltung einen hohen Beratungsbedarf voraus: Sowohl notarielle als auch steuerliche Expertise sind unerlässlich, um individuelle familiäre und wirtschaftliche Situationen sachgerecht zu berücksichtigen. Wer frühzeitig plant, kann mit dieser Konstruktion generationenübergreifend Vermögen erhalten und weitergeben.
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