Zum Hauptinhalt springen
Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung,
Verkehrswertgutachten und Marktwertgutachten
13. Juli 2024

Reduzierung, Minderung Erbschaftssteuer

Reduzierung, Minderung Erbschaftssteuer mit fachmännischer Immobilienbewertung (niedriger gemeiner Wert) zur Vorlage beim Finanzamt.

Das Erben, das Schenken oder die Entnahme von Immobilien und Grundstücken, z. B. aus dem Betriebsvermögen, muss zumeist steuerrechtlich beachtet werden. Hierbei können, ohne vorherige Absprache mit dem Steuerberater und im bestenfalls mit dem Immobiliengutachter, nicht kalkulierte Kosten entstehen.

Das Bewertungsgesetz (BewG) eröffnet dem Steuerpflichtigen generell die Möglichkeit, im Rahmen der Bedarfsbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer von den gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsmethoden abzuweichen und die Höhe des niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert oder Marktwert) nachzuweisen.

Als Nachweis können regelmäßig Verkehrswertgutachten von ImWERT dienen.

Beispiel:

Bei einer Erbschaft oder Schenkung setzt das zuständige Finanzamt auf der gesetzlichen Grundlage des Bewertungsgesetzes den gemeinen Wert (Grundbesitzwert) einer Immobilie oder Liegenschaft fest. Die Bewertung erfolgt in der Regel durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde vom Schreibtisch aus (ohne Besichtigung). Die verwendeten Werte stammen vom Gutachterausschusses. Das Zweifamilienhaus mit Baugrundstück der verstobenen Mutter wird vom Finanzamt auf 800.000 € geschätzt.

Unser Kunde erbringt den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Der Gutachter ermittelt in der Immobilienbewertung den Verkehrswert nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Der ermittelte Verkehrswert im Gutachten beträgt 715.000 €.

Ziel der Bewertung (Prüfung) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist, den tatsächlichen gemeinen Wert (Verkehrswert) des Grundstücks zu ermitteln um somit Geld zu sparen.

Hier beraten wir Sie gerne telefonisch (kostenfrei): Telefon 06321 / 480809

Gutachter für Immobilien und Immobilienbewertung

Immobilienbewertung durch das Finanzamt

Bei einer Schenkung oder Erbschaft geht Vermögen ohne Gegen­leistung vom einen auf den anderen über. Bei Objekten die geschenkt, geerbt oder in das Privatvermögen überführt werden, wird das zuständige Finanzamt mit eigenen vereinfachten Rechenmodellen und ohne Besichtigung einen Verkehrswert ermitteln.

Vergleichs­wert­verfahren: Es wird zum Beispiel bei Eigentums­wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern angewendet. Der Vergleichs­wert orientiert sich an Kauf­preisen, die beim Verkauf ähnlicher Immobilien und Grund­stücke erzielt wurden. Dabei werden zum Beispiel Grundstücks­größe, Lage, Baujahr, Wohn­fläche und ggf. Ausstattung berück­sichtigt. Das Verfahren stützt sich auf Daten des Gutachterausschusses.

Ertrags­wert­verfahren: Beim Ertrags­wert­verfahren stehen die Erträge (Mieten, Pacht), die wirt­schaftliche Restnut­zungs­dauer im Vordergrund. Es kommt für rendite­orientierte Immobilien zur Anwendung, etwa für Mehr­familienhäuser, Geschäfts­häuser und Gewerbeimmobilien.

Oft wird das Ergebnis dieser Modelle nicht allen Immobilientypen und dem aktuellen Zustand gerecht. Die ermittelten Werte entsprechen in den wenigsten Fällen dem tatsächlichen Verkehrswert, was zu einer erhöhten Besteuerung führen kann. Regelmäßig sind daher Betroffene über die Höhe des ermittelten Wertes und die Höhe der Steuerzahlung erstaunt.

Sie, als Steuerpflichtige können die ermittelten Werte nicht nachvollziehen oder zweifeln den Wert im Bescheid des Finanzamtes über den Grundbesitzwert an?

Mit den Sachverständigen von ImWERT haben Sie die Möglichkeit zur Prüfung des Steuerbescheides und gezieltem Einspruch.

Überprüfung des ermittelten Grundbesitzwertes (Finanzamt Bescheid)

Wenn Sie mit der Höhe der Steuerzahlung und den Werten nicht einverstanden sind, haben Sie mit uns die Möglichkeit zum professionellen Entgegenwirken und der Überprüfung des Feststellungsbescheides durch das Gutachter-Team. Hierbei wird die zu bewertende Immobilie besichtigt und bewertet, um den Bescheid anhand der tatsächlichen Gegebenheiten bestmöglich zu prüfen. Sollten Abweichungen bei der Berechnung des Grundbesitzwertes festgestellt werden, kann dann entsprechend ein begründetes Einspruchsschreiben angefertigt werden.

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert)

Reduzierung, Minderung Erbschaftssteuer mit Beratung und Gutachten:
Mit ImWERT (Gutachter zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024) können Sie ein Gutachten beauftragen, welche den Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten gemäß Finanzverwaltung erfüllt, um anerkannt zu werden. Die ImWERT Vollgutachten können daher einen niedrigeren Marktwert nachweisen.

Unsere Immobiliengutachten erfüllen die formalen Anforderungen:

Eine nachvollziehbare, begründete verständliche Formulierung.
Strukturierter systematischer Aufbau und Gliederung.
In den Gedankengängen für den jedermann nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar.

Sachwertverfahren – Ertragswertverfahren – Vergleichswertverfahren

Inhaltliche Anforderungen an das Verkehrswertgutachten (Finanzamt):

Unser Gutachten entspricht den Grundsätzen der ImmoWertV (BauGB § 194).
Enthält eine Begründung / Erläuterung der Wahl des Wertermittlungsverfahrens.
Bewertung der gesamten wirtschaftlichen Einheit.
Eindeutige Angaben zu Objekt und Stichtag.
Nachvollziehbare Berechnungen zu Wohn- u. Nutzflächen und Bruttogrundflächen (BGF). 
Angaben zum Planungs- u. Baurecht (Baulastenverzeichnis, Bauakte).
Grundsatz der Modellkonformität wird eingehalten (ImmoWertV).
Begründungen der Daten und Parameter zur Wertermittlung.
Auskunft der tatsächlichen Miet- und Pachtverhältnisse.
Nachvollziehbare und nachprüfbare Darstellung der besonderen objektspezifischen  Grundstücksmerkmale (z. B. Baumängel, Schäden).
Ausführliche Beschreibung und nachvollziehbare Bewertung von weiteren wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (z. B. Rechte).
Abweichungen vom Bodenrichtwert mit Begründung.
Begründung wertbestimmender Merkmale.

Niedriger gemeiner Wert

Abweichend von der Wertermittlung nach den § 179 und § 182 bis § 196 BewG ist der
niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert oder Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen,
wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG). Den jeweiligen Steuerpflichtigen trifft die
Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Mit
der bloßen Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung kann ein niedrigerer gemeiner
Wert (ohne Gutachten) nicht nachgewiesen werden.

Der Nachweis des eines niedrigeren gemeinen Werts ist mit einem ImWERT Gutachten das auf den Besteuerungszeitpunkt / Bewertungsstichtag erstellt wurde möglich.

Wo bewertet ImWERT die Immobilien:

Reduzierung, Minderung Erbschaftssteuer mit Gutachten: Unser Gutachterteam für die Bewertung von Immobilien stammt aus Speyer, Neustadt (Weinstraße) und Germersheim mit Studium in Heidelberg und Kaiserslautern und hat sich rein auf die Erstellung von regionalen Privatgutachten und Gerichtsgutachten rund um die Immobilien spezialisiert.

Hier wurden in Baden-Württemberg bereits Gutachten für das Finanzamt erstellt.

  • Bruchsal
  • Heidelberg
  • Heilbronn
  • Hockenheim
  • Karlsdorf-Neuthard
  • Karlsruhe und Ettlingen
  • Mannheim
  • Philippsburg & Huttenheim
  • Rastatt
  • Schwetzingen
  • Stutensee
  • Waghäusel
  • Weinheim
  • Wiesloch

Hier wurden in Rheinland-Pfalz bereits Gutachten für das Finanzamt erstellt.

• Bad Bergzabern
• Bad Dürkheim
• Bad Kreuznach
• Böhl-Iggelheim
• Bellheim
• Dahn
• Edenkoben
• Eisenberg
• Frankenthal in der Pfalz
• Germersheim und Sondernheim
• Grünstadt
• Haßloch
• Jockgrim
• Kaiserslautern
• Kandel
• Landau in der Pfalz & Herxheim
• Landstuhl
• Ludwigshafen am Rhein
• Limburgerhof
• Maxdorf
• Mutterstadt
• Neustadt an der Weinstraße
• Pirmasens
• Rülzheim & Kuhardt
• Römerberg
• Schifferstadt
• Speyer am Rhein
• Worms
• Wörth am Rhein
• Waldsee

Wobei ist ein Gutachten oder eine Beratung sinnvoll:

Überprüfung der Steuerbescheide auf Einsparpotenzial
Stellungnahme zum Feststellungsbescheid
Vermeidung von Steuerzahlungen
Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
Einschätzung der Schenkungssteuer
Beratung über den Zustand der Liegenschaft
Einschätzung der Erbschaftssteuer

Kontakt zu ImWERT

Wir Immobiliensachvertängige freuen uns auf Sie!

Generell ist unsere telefonische Beratung kostenfrei.

ImWERT Telefon: 06321 / 480809

Montag – Donnerstag: 8:00 – 16:30 Uhr
Freitag: 8:00 – 14:00 Uhr