Immobilienbewertung Finanzamt

Immobilienbewertung für Betriebsauflösung, Erbschaft und Schenkung zur Vorlage beim Finanzamt.

Die Entnahme von Immobilien und Grundstücken, z. B. aus dem Betriebsvermögen, muss zumeist steuerrechtlich beachtet werden. Dies gilt auch für Erben und Beschenkte einer Immobilie. Hierbei können, ohne vorherige Absprache mit dem Steuerberater und im bestenfalls mit dem Immobiliengutachter, nicht kalkulierte Kosten entstehen.

Beispiel:

Werden Immobilien und Grundstücke (z. B. Gewerbehalle, Hofstelle, Büro oder ein Mehrfamilienhaus) aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, oder Objekte übertragen und geerbt, ist der Gewinn oder Vermögenswert in der Regel steuerpflichtig.

Immobilienbewertung Finanzamt, Gutachter, Verkehrswert

Immobilienbewertung durch das Finanzamt

Bei Objekten die geschenkt, geerbt oder in das Privatvermögen überführt werden, wird das zuständige Finanzamt mit eigenen vereinfachten Rechenmodellen und ohne Besichtigung einen Verkehrswert ermitteln.

Oft wird das Ergebnis dieser Modelle nicht allen Immobilientypen und dem aktuellen Zustand gerecht. Die ermittelten Werte entsprechen in den wenigsten Fällen dem tatsächlichen Verkehrswert, was zu einer erhöhten Besteuerung führen kann. Regelmäßig sind daher Betroffene über die Höhe des ermittelten Wertes und die Höhe der Steuerzahlung erstaunt.

Sie, als Steuerpflichtige können die ermittelten Werte nicht nachvollziehen oder zweifeln den Wert im Bescheid des Finanzamtes über den Grundbesitzwert an?

Mit den Sachverständigen von ImWERT haben Sie die Möglichkeit zur Prüfung des Steuerbescheides und gezieltem Einspruch.

Überprüfung des ermittelten Grundbesitzwertes (Finanzamt Bescheid)

Wenn Sie mit der Höhe der Steuerzahlung und den Werten nicht einverstanden sind, haben Sie mit uns die Möglichkeit zum professionellen Entgegenwirken und der Überprüfung des Feststellungsbescheides durch das Gutachter-Team. Hierbei wird die zu bewertende Immobilie besichtigt und bewertet, um den Bescheid anhand der tatsächlichen Gegebenheiten bestmöglich zu prüfen. Sollten Abweichungen bei der Berechnung des Grundbesitzwertes festgestellt werden, kann dann entsprechend ein begründetes Einspruchsschreiben angefertigt werden.

Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Verkehrswert)

Mit ImWERT (Gutachter zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024) können Sie ein Gutachten beauftragen, welche den Anforderungen an ein Verkehrswertgutachten gemäß Finanzverwaltung erfüllt, um anerkannt zu werden. Die ImWERT Vollgutachten können daher einen niedrigeren Marktwert nachweisen.

Unsere Immobiliengutachten erfüllen die formalen Anforderungen:

Eine nachvollziehbare, begründete verständliche Formulierung.
Strukturierter systematischer Aufbau und Gliederung.
In den Gedankengängen für den jedermann nachvollziehbar und für den Fachmann nachprüfbar.

Inhaltliche Anforderungen an das Verkehrswertgutachten (Finanzamt):

Unser Gutachten entspricht den Grundsätzen der ImmoWertV (BauGB § 194).
Enthält eine Begründung / Erläuterung der Wahl des Wertermittlungsverfahrens.
Bewertung der gesamten wirtschaftlichen Einheit.
Eindeutige Angaben zu Objekt und Stichtag.
Nachvollziehbare Berechnungen zu Wohn- u. Nutzflächen und Bruttogrundflächen (BGF). 
Angaben zum Planungs- u. Baurecht (Baulastenverzeichnis, Bauakte).
Grundsatz der Modellkonformität wird eingehalten (ImmoWertV).
Begründungen der Daten und Parameter zur Wertermittlung.
Auskunft der tatsächlichen Miet- und Pachtverhältnisse.
Nachvollziehbare und nachprüfbare Darstellung der besonderen objektspezifischen  Grundstücksmerkmale (z. B. Baumängel, Schäden).
Ausführliche Beschreibung und nachvollziehbare Bewertung von weiteren wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (z. B. Rechte).
Abweichungen vom Bodenrichtwert mit Begründung.
Begründung wertbestimmender Merkmale.

Niedriger gemeiner Wert

Abweichend von der Wertermittlung nach den § 179 und § 182 bis § 196 BewG ist der
niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert oder Marktwert) am Bewertungsstichtag festzustellen,
wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 198 BewG). Den jeweiligen Steuerpflichtigen trifft die
Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Mit
der bloßen Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung kann ein niedrigerer gemeiner
Wert (ohne Gutachten) nicht nachgewiesen werden.

Der Nachweis des eines niedrigeren gemeinen Werts ist mit einem ImWERT Gutachten das auf den Besteuerungszeitpunkt / Bewertungsstichtag erstellt wurde möglich.

Wo bewertet ImWERT die Immobilien:

Immobilienbewertung Finanzamt: Unser Gutachterteam für die Bewertung von Immobilien stammt aus Speyer, Neustadt (Weinstraße) und Germersheim mit Studium in Heidelberg und Kaiserslautern und hat sich rein auf die Erstellung von regionalen Privatgutachten und Gerichtsgutachten rund um die Immobilien spezialisiert. In aller Regel bewerten wir Objekte auch in und um Landau, Ludwigshafen, Grünstadt, Worms, Bad Bergzabern, Pirmasens, Mannheim, Bruchsal, Karlsruhe und Rastatt.

Sie haben Fragen zu unserer Arbeit und der Immobilienbewertung?

Rufen Sie uns gerne an.

Die telefonische Beratung ist kostenfrei.

Ihr ImWERT-Team