Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 / Allgemeines – Geltungsbereich

Allen Leistungen von ImWERT liegen diese Vertragsverbindungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird ohne dass diesen eine gewerblich oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 / Auftragserteilung

Die Aufträge sind für ImWERT erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von ImWERT Mitarbeitern sowie der von ImWERT eingeschalteten Sachverständigen. Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von ImWERT auf elektronischem Wege, wird ImWERT den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Sofern der Auftragsgeber des Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von ImWERT gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden ImWERT Vertragsverbindungen per Email zugestellt.

§ 3 / Fernabsatzvertrag mit Widerrufsklausel

Der Verbraucher hat das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber ImWERT oder durch Rücksendung der Leistung, sofern tatsächlich möglich, zu erklären; zur Fristgewahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

ImWERT behält sich vor, mit der Durchführung der Dienstleistung erst nach Ablauf der zweiwöchigen
Widerrufsfrist zu beginnen. Der Verbraucher veranlasst die Ausführung der Leistung/Durchführung der Dienstleistung durch Übermittlung von Informationen, die zur Ausführung der Leistung benötigt werden. Übersendet bzw.
übermittelt der Verbraucher die in Satz 1 benannten Informationen bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, erlischt sein Widerrufsrecht; gleichzeitig erlischt der Vorbehalt von ImWERT im Sinne der Ziffer 2.

§ 4 / Leistungen

ImWERT wird seine Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den
anerkannten Regeln unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und
dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und ImWERT darüber informieren. Der Umfang der von ImWERT zu erbringenden Leistungen wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

§ 5 / Auftraggeberpflichten

Der Auftraggeber hat alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen
gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig ImWERT zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können, aufmerksam zu machen. Die Ausführung des Vertrags ohne Erfüllung des vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht ImWERT ein Mitverschulden trifft.

§ 6 / Geheimhaltung

ImWERT beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. ImWERT trifft Vorsorge dafür, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, ausgenutzt oder weitergegeben werden. ImWERT kann von den schriftlichen Unterlagen, die ImWERT zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für die Unterlagen machen. An den erbrachten Dienstleistungen behält sich ImWERT die Urheberrechte ausdrücklich vor. Bei Auftragserteilung wird der Umfang der Leistungen von ImWERT schriftlich festgelegt. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erstellte ImWERT Gutachten bzw. die von ImWERT erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

§ 7 / Zahlungsbedingungen

Nach Auftragsdurchführung bzw. nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort, spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für die Berechnung der ImWERT Leistungen wird die
jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der abschließenden Durchführung des Auftrags gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben. Berechnungsgrundlage für die Rechnungserstellung ist die jeweils gültige ImWERT Gebührenordnung, die dem Auftraggeber bekannt ist. Dies gilt nicht, soweit ausdrücklich schriftlich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart worden ist. Etwaige Gebührenerhöhungen sind drei Monate im Voraus anzukündigen. Die berechtigen den Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zu einer Kündigung
zum Termin der Preiserhöhung. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen.
Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung oder eine Zurückzahlung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann ImWERT vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistungen verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen ImWERT im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ImWERT ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von ImWERT wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn ImWERT eine
Belastung mit höherem Zinssatz nachweist. Sollten ImWERT Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist ImWERT berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlungen zu verlangen.
Auch kann ImWERT in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt 15 % der Vergütung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines
höheren Schadens, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden
ist. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung
der Eröffnung mangels Masse beim Auftraggeber. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von ImWERT erstellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat ImWERT das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 / Fristen

Die Auftragsfristen von ImWERT sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart. Verbindliche Liefertermine zur Erstattung der Sachverständigenleistung bzw. der Durchführung der
Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindlich oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt ImWERT in Verzug, wenn ImWERT die Lieferverzögerung zu vertreten hat.
Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug
nicht ein. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn ImWERT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von ImWERT oder von der ImWERT vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.

§ 9 / Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann von, wenn ImWERT auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt. Aus wichtigen Gründen ist ImWERT zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens / ImWERT Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder Schuldenverzug gerät. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von ImWERT zu vertretendem Grund, kann ImWERT eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In den anderen Fällen behält ImWERT den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 15 % der Vergütung für die von ImWERT noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

§ 10 / Gewährleistung

Soweit ImWERT Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass ImWERT keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungsund Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen. Ansonsten kann ImWERT bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auch Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von ImWERT durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern ImWERT die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung ImWERT schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.

§ 11 / Haftung

Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet ImWERT nur, wenn ImWERT, der gesetzliche Vertreter oder ein Einfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn ImWERT fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Im Falle grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten ist die Ersatzpflicht von ImWERT jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall der Haftung wegen Fahrlässigkeit wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf:

  1. 500.000,00 Euro für Sachschäden
  2. 250.000,00 Euro für Vermögensschäden

Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die ImWERT aufkommen muss unverzüglich ImWERT schriftlich anzuzeigen. Soweit Schadensansprüche gegen ImWERT ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der ImWERT Mitarbeiter. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 10 bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren ab Eingang des Gutachtens/Leistung beim Auftraggeber.

§ 12 / Schlussbestimmungen

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von ImWERT. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von ImWERT, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen von ImWERT gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und ImWERT verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

Neustadt, im November 2012